Urheberrecht

Gem. § 7 UrhG ist der Urheber der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks. Eine besondere Kennzeichnung des Werkes ist nicht erforderlich.

Der vielfach anzutreffende Copyright-Vermerk ist lediglich deklaratorisch.

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, es zu verbreiten, es auszustellen, es aufzuführen, es zu bearbeiten oder umzugestalten.

Gerade im Internetrechtzeitalter sind Urheberrechtsverletzungen an der Tagesordnung.

Vielfach werden Inhalte (z.B. Fotos, Lichtbilder, Grafiken, Filme, Sprach- und Schriftwerke, Melodien, Logos, Stadtpläne, Computerprogramme, Sammlungen von Links und Internetadressen, Texte, Zeichnungen und Softwareprogramme) von anderen Internetauftritten übernommen, ohne dass hierzu eine Berechtigung besteht.

Bei unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke kann eine kostenpflichtige Abmahnung ergehen.

Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar. Der Urheber kann jedoch Dritten das Recht einräumen, das Werk in einer bestimmten Art und Weise zu verwenden.

Bei den Nutzungsrechten ist zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten zu unterscheiden.

Der Urheberberechtigte überträgt dem Werknutzer im urheberrechtlichen Nutzungsvertrag verschiedene Nutzungsrechte.

Soweit es zur Verletzung von Urheberrechten kommt, kann der Urheber den Verletzer gem. § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Auf ein Verschulden des Verletzers kommt es nicht an.

Der vorbeugende Unterlassungsanspruch ist in § 97 Abs. 1 S.2 UrhG geregelt. Es reicht insoweit die drohende, hinreichend konkretisierte Erstbegehungsgefahr aus.